Auseinandersetzungsguthaben

Auseinandersetzungsguthaben
1. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft entstehendes Guthaben; Ergebnis der  Auseinandersetzungsbilanz. Der Geschäftsanteil auf dem Kapitalkonto, meist vermehrt um die Auflösung der  stillen Rücklagen (Bewertung zum Tag des Ausscheidens), wandelt sich um in ein A., das je nach Inhalt des Gesellschaftsvertrages beim Ausscheiden oder in langfristigen Raten fällig wird. Vor Feststellung des A. kann ein Anspruch auf einzelne Posten grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, außer wenn das Ergebnis der  Unternehmungsbewertung schon vorher feststeht. Der Anspruch auf das A. entsteht bereits mit Entstehen der Gesellschaft, wenn auch in unbestimmter Höhe. Er kann übertragen und gepfändet werden.
- 2. Das A. des stillen Gesellschafters besteht aus seiner  Einlage, soweit er sie im Zeitpunkt der  Auflösung geleistet hat, vermehrt oder vermindert durch das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. In Höhe des A. ist der stille Gesellschafter Gläubiger des Inhabers wie jeder andere Gläubiger.

Lexikon der Economics. 2013.

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